Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG. Rückforderung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aufgrund Unwirksamkeit der Allgemein-Verbindlicherklärung von Tarifverträgen
Leitsatz (amtlich)
Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB für das Behaltendürfen der zuvor von den Bauarbeitgebern gezahlten Beiträge.
Normenkette
BGB § 812; SokaSiG § 7; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 20.09.2017; Aktenzeichen 2 Ca 1336/16) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. September 2017 - 2 Ca 1336/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge an die beklagten Sozialkassen.
Die Beklagte zu 1. ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), die Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren erbringt. Für Beitragsansprüche ab 1. Januar 2010 ist sie die Einzugsstelle für den tariflichen Sozialkassenbeitrag. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK), die Beklagte zu 2., gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Beides sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Beide Einrichtungen treten im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung "Soka-Bau" auf.
Die Klägerin ist nicht Mitglied im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) oder im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB). Sie unterhielt im Jahr 2014 einen Baubetrieb. Sie zahlte Beiträge an die ULAK und erhielt im Gegenzug Erstattungen der Urlaubsvergütung.
Das Bundesarbeitsgericht...