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Hessisches LAG Urteil vom 15.02.2011 - 13 Sa 767/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 14.12.2010, 13 Sa 969/10, das vollständig dokumentiert ist. Insolvenz. betriebsbedingte Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die internationale Eröffnungszuständigkeit im Sinne des Artikels 16 EuInsVO kann nicht nachgeprüft werden.

Die prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen des Insolvenzverfahrens gemäß EuInsVO richten sich grundsätzlich nach der lex fori concursus, also nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für Arbeitsverhältnisse gilt dagegen das Recht des Mitgliedsstaates, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.

Ist deutsches Arbeitsrechts anwendbar, gelten damit auch die §§ 113 ff InsO.

(Parallelentscheidung zum Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 – 13 Sa 969/10 –).

 

Normenkette

EGV 1346/2000; InsO § 113

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen 18 Ca 7714/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.09.2012; Aktenzeichen 6 AZR 253/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2010 – 18 Ca 7714/09 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, die die Beklagte dem Kläger unter dem 28. August 2009 zum 30. November 2009 ausgesprochen hat.

Der Kläger, 44 Jahre alt, ledig und kinderlos, ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1991 beschäftigt, zuletzt als Manager Business Finance. Er erzielte ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6782,10 EUR.

Die Beklagte ist Teil der weltweit agierenden A, einer der führenden Anbieter von Telekommunikationslösungen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des A wurden welt...

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