Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LAG Urteil vom 15.01.1996 - 11 Sa 1973/94

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Auflösungsverschulden. Einzelfall einer unbegründeten Schadensersatzklage

 

Normenkette

BGB § 628 Abs. 2; BBiG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Urteil vom 20.10.1994; Aktenzeichen 2 Ca 669/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.07.1997; Aktenzeichen 8 AZR 257/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 20. Okt. 1994 – 2 Ca 669/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines nicht zu Ende geführten Ausbildungsverhältnisses gegenüber der Beklagten geltend.

Nachdem ihr seinerzeitiges Arbeitsverhältnis als Zivilbeschäftigte bei der US-Armee zum 30.09.1993 gekündigt worden war, begründete die Klägerin zur Beklagten per 01.10.1993 ein Ausbildungsverhältnis, das am 31.07.1996 enden sollte. Auf den Inhalt des Berufsausbildungsvertrages vom 20.09.1993 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 6 und 7 d. A.). Den genannten Vertrag reichte die Beklagte bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer

zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse ein. Mit Schreiben vom 28.10.1993 (Bl. 70 d.A.) teilte die Beklagte der genannten Handelskammer mit, daß das Verhältnis von Auszubildenden zu Fachkräften in … 12 zu 37 betrage. Weiter gewährte Sie der Industrie- und Handelskammer Einblick in eine namentliche Auflistung der betroffenen Mitarbeiter, ohne ihr aber einen entsprechenden Ausdruck auszuhändigen. Die IHK lehnte die Eintragung des Ausbildungsvertrages der Klägerin mit der Begründung ab, daß am 18. September 1991 mit dem damaligen Inhaber der Beklagten vereinbart worden sei, daß von der IHK erst dann wieder Verträge zur Registrierung vorgelegt werden könnten, wenn gleichzeitig die bei der Beklagten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

  (1) 1Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. 2Kündigt er, ohne durch ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren