Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Auflösungsverschulden. Einzelfall einer unbegründeten Schadensersatzklage
Normenkette
BGB § 628 Abs. 2; BBiG § 16
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Urteil vom 20.10.1994; Aktenzeichen 2 Ca 669/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 20. Okt. 1994 – 2 Ca 669/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines nicht zu Ende geführten Ausbildungsverhältnisses gegenüber der Beklagten geltend.
Nachdem ihr seinerzeitiges Arbeitsverhältnis als Zivilbeschäftigte bei der US-Armee zum 30.09.1993 gekündigt worden war, begründete die Klägerin zur Beklagten per 01.10.1993 ein Ausbildungsverhältnis, das am 31.07.1996 enden sollte. Auf den Inhalt des Berufsausbildungsvertrages vom 20.09.1993 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 6 und 7 d. A.). Den genannten Vertrag reichte die Beklagte bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer
zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse ein. Mit Schreiben vom 28.10.1993 (Bl. 70 d.A.) teilte die Beklagte der genannten Handelskammer mit, daß das Verhältnis von Auszubildenden zu Fachkräften in … 12 zu 37 betrage. Weiter gewährte Sie der Industrie- und Handelskammer Einblick in eine namentliche Auflistung der betroffenen Mitarbeiter, ohne ihr aber einen entsprechenden Ausdruck auszuhändigen. Die IHK lehnte die Eintragung des Ausbildungsvertrages der Klägerin mit der Begründung ab, daß am 18. September 1991 mit dem damaligen Inhaber der Beklagten vereinbart worden sei, daß von der IHK erst dann wieder Verträge zur Registrierung vorgelegt werden könnten, wenn gleichzeitig die bei der Beklagten...