Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall in einer Tierklinik. Haftungsbeschränkung. Fahrlässigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Arbeitsunfall steht § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einer Haftung des Arbeitgebers für fahrlässiges Handeln entgegen.
2. Von nur fahrlässigem Handeln und nicht von bedingtem Vorsatz des Arbeitgebers ist auszugehen, wenn in einer Tierklinik eine Angestellte von einem renitenten Kater gebissen wird.
Normenkette
SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; BGB § 276
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.09.2008; Aktenzeichen 16 Ca 517/08) |
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen 8 AZN 884/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2008 – 16 Ca 517/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung, dass die Beklagten auch zukünftig zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet sind, die aus einem Unfall in der Tierarztklinik des Beklagten zu 1) am 05. August 2006 herrühren.
Dort war die am 21. März 1990 geborene Klägerin als Hilfstierpflegerin von einem Kater, der untersucht und kastriert werden sollte, in die linke Hand gebissen worden. Eine Infektion verkomplizierte die Verletzung. Der Klägerin wurde deshalb am 27. März 2007 eine Prothese des linken Mittelfingergrundgelenks eingesetzt. Die Klägerin leidet heute noch erheblich unter den Folgen der Bissverletzung. Wegen des weiteren streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge wird zur Vermeidung und Wiederholungen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 104 – Bl. 107 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat d...