keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorruhestand. mittelbare Diskriminierung. Beurlaubungsgeld
Leitsatz (amtlich)
Verstoß gegen Art 141 EG Vertrag angenommen bei einer tarifvertraglichen Regelung, die einen Bezug von Beurlaubungsgeld bis zur frühest möglichen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsah, was mittelbar zu einer Benachteiligung von Frauen führte, die vor dem 1.1.1952 geboren wurden und mithin bereits ab dem 60. Lebenjahr einen Anspruch auf Rente hatten.
Normenkette
BGB 612; EG-Vertrag Art. 141
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen 12 Ca 6478/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2006, Az. 12 Ca 6478/05 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
99.932,40 Euro brutto abzüglich
47.428,56 Euro netto sowie abzüglich weiterer
4.919,40 Euro netto zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Betriebsrente der Klägerin ab dem 01. Oktober 2007 um monatlich 157,33 Euro erhöht.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 64 %, die Klägerin 36 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin über das 60. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Beurlaubungsgeld zu zahlen, ferner darum, den sich hieraus ergebenden Abschlag beim Rentenbezug auszugleichen, dies unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung von Frauen.
Die am 21.09.1944 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) ist seit dem 01.07.1964 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgende...