Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme eines Kühlzellen aus Fertigteilen in Lebensmittelgeschäften oder Betrieben der Systemgastronomie montierenden Betriebes am Sozialkassenverfahren im Bauwesen
Leitsatz (amtlich)
Eine Kühlzelle, die aus Fertigteilen in einem Volumen von ca. 2,5 m * 2,5 m * 3 m montiert wird, damit darin in Lebensmittelgeschäftigen oder Betrieben der Systemgastronomie Lebensmittel gekühlt werden können, stellt kein Bauwerk in Sinne des VTV-Bau dar. Sie ist funktional und nach der Verkehrsanschauung als ein technischer Apparat anzusehen, da sie dem Zweck der Kühlung von Produkten dient und einem „großen Kühlschrank“ vergleichbar ist.
Normenkette
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 37; SokaSiG § 7
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 28.06.2018; Aktenzeichen 4 Ca 131/18 SK) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2018 – 4 Ca 131/18 SK – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, i.V.m. dem Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) nimmt er die Beklagte nach Verbindung von vier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 199.109,50 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehme...