Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG
Leitsatz (amtlich)
Das SokaSiG ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung nicht zu beanstanden. Führendes Verfahren zu den nachfolgenden jeweils am gleichen Tag entschiedenen Parallelverfahren: - 10 Sa 759/18 - 10 Sa 760/18 - 10 Sa 761/18 - 10 Sa 762/18 - 10 Sa 763/18 - 10 Sa 764/18 - 10 Sa 765/18 - 10 Sa 766/18
Normenkette
SokaSiG § 7 Abs. 1; VTV-Bau §§ 15, 18; ZPO § 263
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 29.03.2018; Aktenzeichen 10 Ca 555/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. März 2018 - 10 Ca 555/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren in der deutschen Bauwirtschaft.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen in Anspruch genommen. Verzinst werden Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ab Januar 2015 - Mai 2015.
Der Beklagte unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum einen Baubetrieb, in dem Vollwärmeschutz-, Maurer-, Renovierungs- und Ausbauarbeiten erbracht worden sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - (NZA Beilage 1/2017, 12 ff.) entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung(en) (kurz: AVE) des VTV vom 15. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a 15. Juli 2008) sowie vom 25. Juni 2010 (BAnz. Nr. 97 2. Juli 2010) unw...