Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme eines Unternehmens, das Wintergärten herstellt, am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes. Zulässigkeit der Begründung der geltend gemachten Ansprüche mit Rechtsgrundlagen aus dem SokaSiG erstmals im Berufungsverfahren. Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Unternehmen, das überwiegend mit der Erstellung von Wintergärten befasst ist, nimmt am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teil, da es sich jeweils um eine Änderung eines bestehenden Bauwerks und damit um eine baugewerbliche Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV handelt.
2. Die erstmalige Berufung einer Sozialkasse auf Bestimmungen des SokaSiG in der Berufungsinstanz stellt keine Änderung des Streitgegenstandes dar und ist ohne Weiteres zulässig.
3. Das SokaSiG unterliegt trotz der geregelten Rückwirkung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Orientierungssatz
Unbegründete Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, mit welchem einer Beitragsklage nach dem VTV-Bau stattgegeben wurde. Anwendung des SokaSiG unter Bezugnahme auf 10 Ta 524/16 und 10 Sa 907/16. Ablehnung einer Änderung des Streitgegenstands bei Wechsel der Anspruchsgrundlage von Allgemeinverbindlicherklärung + VTV Bau zu SokaSiG + VTV Bau.
Normenkette
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II; SokaSiG
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 21.08.2013; Aktenzeichen 3 Ca 1337/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. August 2013 - 3 Ca 1337/11 - wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils der erkennenden Kammer vom 15. März 2017 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119.518,24 EUR (i...