Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsurlaub. Teilzeitbeschäftigung. Mehrflugstundenvergütung
Leitsatz (amtlich)
Für das Cockpitpersonal der D., das infolge Erziehungsurlaubs untermonatig arbeitet, besteht kein Anspruch nach § 9 MTV Cockpit Nr. 5 auf Mehrflugstundenvergütung für die unterhalb der tariflichen Auslösegrenze von 75 Flugstunden abgeleisteten Arbeitszeit.
Normenkette
MTV (D.) Cockpit Nr. 5 § 9; EGVtr Art. 119 (jetzt Art. 141 EG); BeschFG 1985 § 2 I
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.07.2001; Aktenzeichen 4 Ca 6762/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2001 – 4 Ca 6762/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Mehrflugstundenvergütung.
Der am 21. Juli 1954 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 30. Aug. 1974 als Pilot beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand im Jahre 2000 kraft Verbandszugehörigkeit und arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Cockpitpersonal (im Folgenden: MTV Cockpit Nr. 5) Anwendung. In der Zeit vom 22. Mai bis zum 10. Juni 2000 hatte der Kläger unbezahlten Erziehungsurlaub. Der Kläger erhielt in diesen beiden Monaten eine Grundvergütung von 20/30 (DM 11.647,88 brutto) zuzüglich der Schichtzulage (DM 1.898,61).
Im Mai 2000 erbrachte der Kläger insgesamt 54,5 und im Juni 2000 80,41 Flugstunden. Für den Monat Juni 2000 zahlte die Beklagte neben der Grundvergütung und Schichtzulage DM 8.127.90 brutto für „30 Mehrflugstunden/Abkauf” und eine Mehrflugstundenvergütung ab der 76. Flugstunde in Höhe von DM 2.581,44. Nach § 9 MTV Cockpit Nr. 5 regelte sich die Mehrflug...