Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme eines Treppen aus Metall nach individuellem Kundenwunsch herstellenden und einbauenden Betriebes am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Stellt ein Betrieb Treppen aus Metall in eigener Werkstatt nach individuellem Kundenwunsch her und baut diese später ein, so kommt es - wenn nicht bereits mehr als 50 % der Arbeitszeit auf die reinen Montagetätigkeiten auf der Baustelle anfallen - auf die betriebliche Zwecksetzung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV an, um zu entscheiden, ob der Betrieb von dem VTV-Bau erfasst wird.
2. Reine montagevorbereitende Tätigkeiten, wie z.B. das Setzen von Türgriffen bei einer fertig angelieferten Tür, sind dabei stets als bauliche Zusammenhangstätigkeit zu bewerten. Ansonsten kann es bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung darauf ankommen, welche Zeitanteile auf die "Herstellungs-" oder die "Montagearbeiten" entfielen, ob der Herstellungsprozess einem eigenen Handwerk oder Berufszweig zugerechnet werden kann und ob auf Lager produziert worden ist.
3. Macht der Kläger im Rahmen einer "Gesamtklage" die Summe aus verschiedenen Beitragsansprüchen geltend, muss sich aus seinem Vortrag ergeben, welche Teilbeträge pro Monat rechnerisch zugrunde gelegt werden (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Normenkette
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nrn. 13, 37, 42
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 16.12.2015; Aktenzeichen 7 Ca 145/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 2015 - 7 Ca 145/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einric...