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Hessisches LAG Urteil vom 12.07.1988 - 7 Sa 1578/87

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur rechtlichen Einordnung der auf Dauer angelegten Zusammenarbeit zwischen einem Zeitungsverlag und einer sog. ständig unständigen Beschäftigten, die als sog. „Stammfrau” regelmäßig zu ständig wiederkehrenden Hilfsarbeiten bei der Herstellung einer Wochenzeitschrift herangezogen wird: Unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis oder für jeden Einsatz befristete Arbeitsverträge.

2. Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung; insbesondere zur Bedeutung des Wortlauts, des Gesamtzusammenhangs und der tatsächlichen Anwendung einer Betriebsvereinbarung für die Auslegung.

Normenkette

BetrVG 1972 § 77; BGB § 620; BGB § 611; BeschFG § 2

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 05.10.1987; Aktenzeichen 5 Ca 251/87)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.1990; Aktenzeichen 6 AZR 485/88)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05.10.1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anspruchsberechtigung der Klägerin für das A. Treuegeld.

Die Klägerin arbeitete seit dem 01.02.1978 in der Druckerei der Beklagten in D. als sog. ständigungständig Beschäftigte. Sie war als Hilfskraft an Sammelhefter bei der Herstellung der Wochenzeitschriften „H.” und „Der S.” eingesetzt. Sie leistete vom 01.02.1986 bis 31.01.1987 für die Beklagte 138 Schichten zu 7.5 Stunden, In weiteren 26 Schichten war die Klägerin arbeitsunfähig krank. In den früheren Jahren der Beschäftigung arbeitete die Klägerin rund 160 Schichten jährlich.

Die Beklagte erteilte der Klägerin monatlich Lohnabrechnungen (vgl. die Abrechnungen für Februar 1986 bis Januar 1987, Bl. 30 ff d. A.) und führte für sie Steuer; Sozialversicherungsbeiträge sowie vermögenswirksame Leistungen ab. Wenn die Klägerin arbeit...

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