Entscheidungsstichwort (Thema)
Anzeigepflichtige Massenentlassung. Regelmäßig Beschäftigte
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Bestimmung der Zahl der regelmäßig Beschäftigten ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitnehmer dem Betrieb zufällig zu einem bestimmten Zeitpunkt angehören. Vielmehr ist auf die normale Zahl der Beschäftigten abzustellen, also auf die Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick als auch eine Prognose. Im Fall einer Betriebsstilllegung kann allerdings nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke in Frage kommen.
2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung i.S.v. § 17 KSchG ist der Arbeitnehmer beweispflichtig. Er muss sowohl die Zahl der beschäftigen Arbeitnehmer als auch die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer im Streitfall beweisen.
Normenkette
KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 18; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; BetrVG § 111
Verfahrensgang
ArbG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 28.08.2002; Aktenzeichen 1 Ca 359/02)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 2 AZR 207/04)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 28.08.2002 (Az.: 1 Ca 359/02) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger trat am 9. September 1991 als Maurer in die Dienste der Beklagten. Sein durchschnittlicher monatlicher Verdienst betrug EUR 2.158,60 brutto. Am 31. Januar 2002 teilte der Inhaber der Beklagten den Mitarbeitern auf einer Versammlung mit, er habe am 15. Januar 2002 den Entschluss gefasst, das Unternehmen zu liquidieren und den Betrieb zum 31. ...