Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz Urlaubsanspruch. Entbehrlichkeit einer Mahnung
Leitsatz (amtlich)
In der außerordentlichen fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers liegt regelmäßig zugleich die endgültige und ernsthafte Verweigerung der Erfüllung von Urlaubsansprüchen für die Zeit danach, so daß eine Mahnung gem. § 286 Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist, um den Areitgeber bezüglich solcher Urlaubsansprüche in Verzug zu setzen (abweichend von BAG v. 17.1.1995 – 9 AZR 664/93, AP 66 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
Normenkette
BGB § 287 S. 2, § 286 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 251 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 06.08.1997; Aktenzeichen 5 Ca 78/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 06.08.1997 – 5 Ca 78/97 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.480,70 DM d.w.: zweitausendvierhundertachtzig 70/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 11.01.1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz für verfallene Urlaubsansprüche.
Sie war vom 01. Oktober 1980 an in der Filiale bei der Beklagten in … als Substitutin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.473,00 DM tätig. Am 27. Dezember 1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Im Rahmen des über die Wirksamkeit dieser Kündigung geführten Rechtsstreits schlossen die Parteien am 09. Oktober 1995 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 30. Juni 1994 endete. Wegen des vollständigen Inhalts des Vergleiches wird ergänzend a...