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Hessisches LAG Urteil vom 10.11.1994 - 12 Sa 1128/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleich für Arbeitswillige im Arbeitskampf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein unmittelbar kampbetroffener Arbeitgeber, der seine arbeitswilligen Arbeitnehmer im Streikfall verpflichtet, sich pünktlich zum Arbeitsbeginn an der Arbeitsstelle vorzuweisen und dies durch einen namentlichen Eintrag in einer zu diesem Zweck ausliegenden Liste auch zu „dokumentieren”, schuldet einen angemessenen finanziellen Ausgleich, sofern diese den dadurch veranlaßten täglichen Zeitaufwand letztlich deshalb erfolglos auf sich nehmen, weil sie nach einer von Tag zu Tag nach der Streiklage neu getroffenen Einzelfallentscheidung des Arbeitgebers (doch) nicht beschäftigt werden.

2. Als nach § 315 BGB geschuldeter billiger Ausgleich ist im Regelfall ein Betrag in Höhe des Bruttoentgelts für drei Arbeitsstunden für jeden Tag mit tatsächlichem Arbeitsangebot bei Arbeitsbeginn und anschließendem Listeneintrag angemessen. Urteil – des Hessischen Landesarbeitsgerichts

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.01.1993; Aktenzeichen 12 Ca 232/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.07.1995; Aktenzeichen 1 AZR 161/95)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 12.01.1993 – 12 Ca 232/92 teilweise abgeändert und im Urteilsausspruch wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 207,– DM (i.W. zweihundertsieben Deutsche Mark) brutto nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 09.07.1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 11/15 und die Beklagte 4/15.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger wegen Annahme Verzugs Lohn in Höhe von 767,28 DM brutto zu zahlen...

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