Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Übung. Abgrenzung betriebliche Übung und irrtümliche Zahlung einer übertariflichen Leistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Irrtum eines Arbeitgebers über den Umfang seiner Verpflichtungen aus einem arbeitsrechtlichen Kollektivvertrag kann der Annahme einer betrieblichen Übung entgegenstehen, wenn es an einem entsprechenden Bindungswillen fehlt.
2. Davon ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber durch gesonderte Ausweisen der zusätzlichen Zahlungen zum Ausdruck gebracht hat, er leiste diese Zuwendungen über die auf Grund Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung geschuldeten hinaus vorbehaltlos und auf Dauer.
Normenkette
BGB §§ 611, 151
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 07.10.2010; Aktenzeichen 7 Ca 133/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. Oktober 2010 - 7 Ca 133/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines sogenannten Pilotverfahrens über Sonderzuwendungen aus Dienstzeitzuschlägen.
Der Kläger war seit 1985 als Busfahrer zunächst bei der A beschäftigt, nach der Übernahme der Verkehrsbetriebe durch die B mit Wirkung vom 01. Juli 1990 und durch die Beklagte mit Wirkung vom 01. Januar 1999 besteht das Arbeitsverhältnis mit dieser fort.
Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zahlte die Arbeitgeberin an den Kläger und die übrigen Busfahrer eine jährliche Weihnachtszuwendung, die sich zunächst aus § 17 Abs. 1 des zwischen der C und D abgeschlossenen Rahmentarifvertrags (im Folgenden: RTV AVE) vom 01. Juli 2002 ergab, seit dem 01. Mai 2006 aus dem gleichlautenden § 14 Abs. 1 des Nachfolgetarifvertrags vom 31. März 2006. ...