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Hessisches LAG Urteil vom 08.10.1990 - 10/2 Sa 1395/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsstrafe wegen Vertragsbruch

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Vertragsstrafe für den Fall des Vertragsbruchs vereinbart, dann erfaßt eine solche Vertragsklausel grundsätzlich nur den Fall der rechtsgrundlosen Einstellung der Arbeitsleistung, nicht aber den Fall der durch vertragswidriges Verhalten veranlaßten fristlosen Arbeitgeberkündigung (gegen LArbG Baden-Württemberg vom 13.12.1978 – 8 Sa 98/78)

 

Normenkette

BGB § 339

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 24.10.1989; Aktenzeichen 4 Ca 401/88)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.1991; Aktenzeichen 5 AZR 650/90)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 24. Oktober 1989 – Aktenzeichen 4 Ca 401/88 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus behaupteten unerlaubten Handlungen der Beklagten sowie um deren Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts.

Die Beklagte war seit 1.4.1983 als Kassiererin im Verkaufscenter der Beklagen beschäftigt. In § 6 des Arbeitsvertrages heißt es unter anderem:

Bei Vertragsbruch des Mitarbeiters wird eine Vertragsstrafe in Höhe der gesamten Nettobezüge fällig, auf die der Mitarbeiter bei ordnungsgemäßer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächst zulässigen Kündigungstermin Anspruch gehabt hätte.

Am 3.10.1988 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos aus wichtigem Grund. Die Beklagte hat diese Kündigung hingenommen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe in der Zeit von Oktober 1986 bis September 1988 unter Ausstellung fingierter Belege insgesamt 52.730,35 DM aus der ihr anvertrauten Kasse entnommen und für sich verwendet. Sie hat gemei...

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