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Hessisches LAG Urteil vom 08.05.2012 - 12 Sa 797/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Reisekostenerstattung. Vertragsstrafe. AGB-Kontrolle. Anspruch auf einbehaltenen Nettolohn wegen der Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede. kein Anspruch auf zusätzliche Erstattung von Reisekosten mangels einer Anspruchsgrundlage. Teilweise Einbehaltung von Lohn als Vertragsstrafe. Anspruch auf Erstattung von Reisekosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. a) Auch wenn eine Betriebsordnung die Möglichkeit vorsieht, für Fehlleistungen des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe zu fordern, sind deren Höhe gem. § 307 Abs.2 Satz 1 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben Grenzen gesetzt.

b) Die Verletzung der Anzeigepflicht bei Erkrankung rechtfertigt es nicht, als Vertragsstrafe einen Brutto-Wochenlohn einzubehalten.

2. Wird im Rahmen einer Betriebsordnung § 670 BGB abbedungen, kann der Arbeitnehmer Erstattung von Aufwendungen nur dann beanspruchen, wenn dies zuvor konkret vereinbart wurde.

 

Normenkette

BGB § § 305 ff., §§ 611, 670, 307 Abs. 2, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 03.05.2011; Aktenzeichen 6 Ca 288/10)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 2010 in Höhe von 199,50 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 98 %, die Beklagte zu 2 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenerstattung und eine von der Beklagten vom Lohn einbehaltene Vertragsstrafe.

Die Beklagte unterhält ein Personaldienstleistungsunternehmen. Der Kläger ist bei ihr seit dem 15.06.2009 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 26.05.2009 ...

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