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Hessisches LAG Urteil vom 08.04.2014 - 15 Sa 766/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach Ende der Befristung. Leiharbeitnehmer arbeitet weiter. Entleiher als Vertreter des Verleihers

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses eines Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher, wenn der Leiharbeitnehmer bei dem Entleiher über das vereinbarte Befristungsende hinaus weiter gearbeitet hat. Denn der Entleiher befindet sich nicht in der Stellung eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Verleihers.

 

Normenkette

TzBfG § 15 Abs. 5; KSchG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.05.2013; Aktenzeichen 19 Ca 8501/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.09.2016; Aktenzeichen 7 AZR 377/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2013 - 19 Ca 8501/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer sogenannten Schriftsatzkündigung der Beklagten vom 25. März 2013 geendet hat und in diesem Zusammenhang darüber, ob das (zunächst) bis zum 31. August 2012 befristete Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt Bestand hatte.

Die Beklagte betreibt Personalüberlassung. Sie schloss am 1. Januar 2012 einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Betriebsgesellschaft A (im Folgenden: A) bezogen auf den Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2012. Nach dessen weiterem Inhalt war als Tätigkeitsbeschreibung "Lagertätigkeiten, Entladen von Paketen" angegeben. Als Preis pro Stunde sind € 15,50 vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Inhalts dieses Vertrages wird auf Blatt 125 der Akten Bezug genommen. Die A unterhält in Aschaffenburg einen Umschlagbetrieb, in dem die Anlieferung, Verteilung und Weite...

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