Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der erst in der Berufungsinstanz auf das SokaSiG gestützten Berufung einer Einzugsstelle für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Berufung auf das SokaSiG hat der Kläger keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt.
2. Das SokaSiG ist verfassungskonform
Normenkette
ZPO §§ 260, 263; SokaSiG § 7
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 10.05.2016; Aktenzeichen 12/10 Ca 83/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2016 - 12/10 Ca 83/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 89.499,00 (in Worten: Neunundachtzigtausendvierhundertneunundneunzig und 0/100 Euro) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.
Die Revision wird für den Kläger nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - BRTV-Bau, Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - VTV) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der b...