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Hessisches LAG Urteil vom 06.07.1999 - 9 Sa 2745/98

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Verfahrensgang

ArbG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 31.08.1998; Aktenzeichen 1 Ca 380/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Schluß-Urteil des Arbeitsgerichts in Limburg vom 31. August 1998 – 1 Ca 380/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auskehrung einer Versicherungssumme.

Der Kläger war jedenfalls seit dem 01. Januar 1989 Leiter des Betriebs der Beklagten in … Er hatte bis etwa Ende 1992 Bankvollmacht. Die Geschäftsführerin der Beklagten wohnt in …. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, nachdem das Arbeitsgericht Limburg mit einem am 23. Juli 1997 verkündeten Teilurteil in diesem Rechtsstreit über den Kündigungsschutzantrag zu 1 und den Zahlungsantrag zu 2 entschieden hatte, auf die von der Beklagten gegen dieses eingelegte Berufung mit einem vor der Kammer am 17. Februar 1998 protokollierten Vergleich mit dem 31. März 1997 (Bl. 225 und 226 d.A.). Der Kläger beantragte für die Beklagte als Versicherungsnehmerin am 08. Oktober 1992 bei der … den Abschluss einer Gruppenanfallversicherung für sich, eine kaufmännische Angestellte und 7 Arbeiter (Bl. 65 und 66 d.A.). In dem Versicherungsschein ist u. a. er als Versicherter aufgeführt (Bl. 69 – 77 d.A.), in einem Nachtrag vom 01. März 1995 aber auch die Geschäftsführerin der Beklagten. Die Versicherung wurde von der … fortgeführt. Die Beklagte zahlte an die Versicherung von 1992 bis einschließlich 1995 DM 4.003,70 an Prämien, wobei die erste Zahlung noch von dem Kläger vorgenommen wurde. Für die Beklagte bestanden bei der …, AG noch 2 Haftpflichtversicherungen. Die Notwendigkeit der Prämienzahlung teilte ab 1993 der Kläger der Geschäftsführerin der Beklagten mit, die diese vornahm. Der Kläger erlitt am 29. April 1995 ...

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