Entscheidungsstichwort (Thema)
Teil-Betriebsübergang. Übergang des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten des Betriebs. Es muss sich um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden.
Normenkette
BGB § 613 a
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 29.04.2010; Aktenzeichen 3 Ca 525/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29. April 2010 - 3 Ca 525/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte (spätere Schuldnerin) übergegangen ist und die Klägerin ihr gegenüber Vergütungsansprüche geltend machen konnte.
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. A in Mainz (zunächst Beklagte und spätere Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren ist eröffnet worden, nachdem die Schuldnerin Berufung eingelegt hatte. Die Klägerin war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 26.03.2008 (Bl. 4 - 9 d.A.) seit dem 01.04.1989 bei der Fa. B in Offenbach bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Fa. Büro C in Offenbach, zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 1.841 brutto als Angestellte für den Verkaufsinnendienst (Auftragsannahme) beschäftigt. Sie betreute dort mit zwei weiteren Mitarbeiterinnen das sog. Streckengeschäft (Annahme von Telefon/Fax- und online-Bestellungen sowie ...