Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags. Bestimmtheit des Streitgegenstands. Grundsatz der Bestenauslese im öffentlichen Dienst. Chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst. Konkurrentenklage und einstweiliger Rechtsschutz als Rechtsmittel gegen eine Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst. Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übertragung eines öffentlichen Amts
Leitsatz (amtlich)
Begründete Berufung
Der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat keinen Anspruch auf Übertragung eines öffentlichen Amtes, welches, nach Durchführung eines ordnungsgemäß an Art 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlverfahrens, dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden ist, wenn er
1.) als Bewerber am Auswahlverfahren teilgenommen hat und
2.) weder die Auswahlentscheidung (zugunsten des Mitbewerbers) mit einer Konkurrentenklage angegriffen noch versucht hat, die bevorstehende Besetzung der Stelle mit dem Mitbewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern.
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt.
2. Ist Streitgegenstand allein die Art der Beschäftigung und nicht (auch) der Umfang der Arbeitszeit oder deren Lage, genügt es, wenn der Klageantrag das Berufsbild enthält, nach dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll. Weitere Angaben sind im Klageantrag nicht erforderlich.
3. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung g...