Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestreikung von Fluglotsenarbeitsplätzen. Absichtliche Schädigung einer Fluggesellschaft. Friedenspflicht aus Tarifverträgen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Benutzbarkeit des Vorfeldes, der Start- und Landebahnen gehört wie auch die Nutzung des Luftraumes nicht zum Gewerbebetrieb einer Fluggesellschaft.
2. Die Bestreikung der Fluglotsenarbeitsplätze betrifft "typischerweise" die gesamte oder wesentliche Teile der gesamten Tätigkeit des Luftverkehrsunternehmens. Aus dieser Tatsache kann keine subjektive und objektive Stoßrichtung oder absichtliche Schädigung der Fluggesellschaft abgeleitet werden.
3. Die Friedenspflicht aus Tarifverträgen wird allein schuldrechtlich zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien vermittelt. Sie haben Fürsorgepflichten allein gegenüber ihren Mitgliedern, nicht aber gegenüber außenstehenden Dritten.
4. Für die Frage, ob ein rechtmäßiges Alternativverhalten vorliegt, kommt es auf die Sicherheit an, dass der Arbeitskampf auch ohne die beanstandeten Tarifforderungen zur gleichen Zeit, am gleichen Ort mit den gleichen Folgen geführt worden wäre.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, §§ 826, 280 Abs. 1, § 328; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 31
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.03.2013; Aktenzeichen 9 Ca 5558/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungen tragen die Klägerin zu 1) zu 42 %, die Klägerin zu 2) zu 1,5 % und die Klägerin zu 3) zu 56,5 %.
Die Revision wird für die Klägerinnen zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund von der beklagten Gewerkschaft im Februar 2012 teils du...