Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme eines Unternehmens, das Trockenbau-, Bodenbeschichtungs-, Maler- und Stuck- und Putzarbeiten ausführt, am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Leitsatz (redaktionell)
1. Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur sind als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzurechnen. sind, so kommt es entscheidend darauf an, welches Gepräge diese "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" dem Betrieb geben.
2. § 7 SokaSiG ist trotz der dort angeordneten Rückwirkung nicht verfassungswidrig.
Orientierungssatz
Unbegründete Berufung gegen Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit welcher einer Beitragsklage nach dem VTV stattgegeben wurde. Ausführung von sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeiten. Anwendung des SokaSiG unter Bezugnahme auf 10 Ta 524/16 und 10 Sa 907/16.
Normenkette
SokaSiG § 7
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 03.09.2015; Aktenzeichen 5 Ca 1852/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03. September 2015 - 5 Ca 1852/13 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet.
Auf Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) begehrte der Kläger von dem Beklagten die Zahlung tarifvertraglich geschuldeter Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und für eine Angestellte für...