Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Hilfspolizeibeamten im Außendienst des Straßenverkehrsamts
Leitsatz (redaktionell)
Ein Hilfspolizist im Außendienst des Straßenverkehrsamts ist in die Entgeltgruppe E5 gem. TVöD-VKA einzugruppieren. Eine solche Tätigkeit erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, erfüllt jedoch das tarifliche Merkmal der Selbständigkeit nicht.
Orientierungssatz
Eingruppierung eines Hilfspolizeibeamten im Außendienst des Straßenverkehrsamts.
Normenkette
TVöD-VKA Entgeltgruppe E6; TVöD-VKA Entgeltgruppe E8
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.01.2016; Aktenzeichen 14 Ca 5469/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main von 27. Januar 2016 - 14 Ca 5469/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 8, hilfsweise die Entgeltgruppe E 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Bereich kommunaler Arbeitgeber (TVöD-VKA).
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 1. Juni 2007 als Betriebsangestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamtes beschäftigt. Er ist mindestens 75 % seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig.
Der Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf BI. 8 ff. d. A. Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:
"...
§ 3
Des Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvert...