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Hessisches LAG Urteil vom 04.11.2013 - 17 Sa 344/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertragliche Regelungen und ergänzende Auslegung. Kein Eingriff in Tarifautonomie. Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke

 

Leitsatz (amtlich)

§ 2 Abs. 4 Vergütungstarifverträge Nr. 3 und Nr. 4 für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG erfasst alle Umgruppierungstatbestände und differenziert nicht danach, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer vor der bisherigen Tätigkeit ausgeübt hat und wie diese eingruppiert war.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1; GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.03.2013; Aktenzeichen 6 Ca 4575/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.09.2016; Aktenzeichen 4 AZR 1006/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2013, 6 Ca 4575/12, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Höhe der der Klägerin zustehenden tariflichen Vergütung, nachdem diese zunächst aufgrund ihrer eigenen Bewerbung zum 01. März 2011 von der in Vergütungsgruppe C nach § 4 des für die Mitarbeiter des Bodenpersonals geltenden Tarifvertrages Vergütungssystem Boden DLH, gültig ab 01. Dezember 2005 (TV VS, Bl. 61 f d.A.), eingruppierten Tätigkeit als Professional Service 1 in die in Vergütungsgruppe B eingruppierte Tätigkeit als Basic Operations 2 wechselte und dann aufgrund weiterer Bewerbung zum 22. August 2011 von dort in die in Vergütungsgruppe C eingruppierte Tätigkeit als Professional Operations 1.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 188 bis 192 d.A.) Bezug g...

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