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Hessisches LAG Urteil vom 04.09.1992 - 9 Sa 868/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Umschülerinnen in einem Umschulungsverhältnis zum Beruf der Hebamme haben einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung gegen den Träger der Ausbildung.

2) Dieser Anspruch geht regelmäßig nicht auf die Bundesanstalt für Arbeit über, wenn diese Unterhaltsgeld gewährt hat. (Rev. zug.)

 

Normenkette

HebG § 611 Abs. 1, §§ 15, 20; BBiG § 47

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 30.04.1991; Aktenzeichen 5 Ca 237/90)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlußberufung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 30. April 1991 – 5 Ca 237/90 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu II. abgewiesen.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt; die Kosten der Streithilfe hat für den gesamten Rechtsstreit die Streithelferin zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Ausbildungsvergütung.

Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 01. April 1988 bis zum 31. März 1991 in dem von der Beklagten bis zum 31. Dez. 1991 in der Form eines Eigenbetriebs unterhaltenen Stadtkrankenhaus … in der Ausbildung zur Hebamme. Das Rechtsverhältnis der Parteien richtete sich nach dem „Umschulungsvertrag” vom 18./21. April 1988. Die „Umschulung” wurde von dem Stadtkrankenhaus der Beklagten aufgrund eines mit der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt …, vereinbarten und seit 1987 mit mehr als 100 Personen – im Sommer 1990 107 – abgewickelten Programms zur Ausbildung Erwachsener zur Krankenschwester, zum Krankenpfleger und zur Hebamme durchgeführt und von Letzterer gefördert. Die Klägerin erhielt vo...

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