Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer mit einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existenten "Gesamtbetriebsrat" geschlossenen Versorgungsordnung
Leitsatz (redaktionell)
Wurden in verschiedenen Direktionen, Filialdirektionen und Landesdirektionen einer Versicherungsgruppe Betriebsräte gebildet und habe diese Betriebsräte als "GBR" genanntes Verhandlungsgremium an der Vereinbarung einer Versorgungsordnung mitgewirkt, so ist diese unwirksam, da das "GBR" genannte Verhandlungsgremium nicht mit dem Gesamtbetriebsrat des Betriebsverfassungsgesetzes gleichgesetzt werden kann, sondern betriebsverfassungsrechtlich nicht relevant ist. Auf eine solche Betriebsvereinbarung können daher Versorgungsansprüche nicht gestützt werden.
Orientierungssatz
Ablösung von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung, die ihre Grundlage in einer unwirksamen Regelung haben (hier Betriebsvereinbarung abgeschlossen mit einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existenten Gremium).
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.05.2009; Aktenzeichen 9/10 Ca 6285/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2009 - 9/10 Ca 6285/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Der ... 1941 geborene Kläger war vom 01.Juli 1976 bis zum 31. März 2003 bei der Beklagten beschäftigt.
Mit Schreiben vom Oktober 1977 hatte die Beklagte dem Kläger unter anderem erklärt:
...
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