Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsberechnung in der vollkontinuierlichen Viererwechselschicht
Normenkette
BUrlG §§ 1, 3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.06.1994; Aktenzeichen 17 Ca 7572/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen desUrteil desArbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08.06.1994 – AZ 17 Ca 7572/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Urlaubsansprüche des Klägers.
Der 43-jährige Kläger ist seit dem 24.10.1977 bei der Beklagten, zuletzt als Betriebsfachwerker zu einem Stundenlohn von ca. 30,– DM brutto, beschäftigt und als Schwerbehinderter anerkannt. Zwischen den Parteien gelten die jeweiligen Regelungen der Manteltarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der chemischen Industrie (MTV), für den hier fraglichen Zeitraum derjenige vom 24.06.1992, gültig ab 01.01.1993. Der Kläger arbeitet in der vollkontinuierlichen Viererwechselschicht, d.h. an einem Arbeitstag von 06.00 bis 18.00 Uhr, nach anschließenden 24 Stunden Ruhe von 18.00 bis 06.00 Uhr und nach zwei freien Tagen wiederum von 06.00 bis 18.00 Uhr usw.. Seine regelmäßige Arbeitszeit verteilt sich folglich auf weniger als fünf Werktage in der Woche. Nach dem für den Kläger im Jahre 1993 geltenden Schichtkalender (Bl. 85 a d. A.) fielen auf seine, die „rote” Schicht, 184 Schichttage. Gemäß § 12 II 1. und 2. MTV hatte der Kläger für 1992 Anspruch auf 30 Urlaubstage sowie zusätzlich drei Urlaubstage für seine Tätigkeit in der vollkontinuierlichen Wechselschicht und schließlich 5 Tage Zusatzurlaub gem. § 47 SchwbG. Gemäß § 12 II 4. Abs. 1 MTV zählen als Urlaubstage grundsätzlich die Arbeitstage mit Ausnahme der Sonntage und der geset...