Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit SokaSiG. Bauliche Prägung bei Heben von Gebäudeteilen
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn vor oder nach dem Betrieb andere Unternehmen tätig werden, so bleibt das Heben von Gebäuden, Gebäudeteilen und Dachstühlen baulich und unterfällt damit dem SokaSiG.
Normenkette
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II; SokaSiG § 7
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 15.05.2018; Aktenzeichen 12 Ca 621/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2018 - 12 Ca 621/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.
Der Beklagte, der den tarifschließenden Verbänden des Baugewerbes nicht mitgliedschaftlich verbunden ist, unterhielt in dem Kalenderjahr 2014 einen Betrieb, der im Internet unter dem Namen "A" auftrat. Gemäß seiner dortigen Darstellung ist sein Betrieb auf Haushebungen, Gebäudehorizontierungen und Pfahlgründungen spezialisiert. Für die Durchführung der Hebungen werden Hubanlagen aufgestellt. Nach der Vornahme eines horizontalen Schnitts durch das Gebäude wird die Hebung computergesteuert und bei kontinuierlicher Überwachung in Schritten von max. 2 mm vorgenommen. Sobald die Hydraulikzylinder auf 18 cm ausgefahren sind, werden Keile in die Hubspalte gestellt und angespannt. Sodann können die Zyl...