Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung. Kein Organisationsverschulden bei strikter Kontrolle des Fristenkalenders und des Postausgangs sowie beim Einsatz geschulten Personals in der Rechtsanwaltskanzlei. Trennung zwischen Außenwirkung einer Prozessvollmacht und dem Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Prozessbevollmächtigtem. Auskunftsanspruch über Konkurrenztätigkeiten. Bindung an ein vertragliches Wettbewerbsverbot
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem Kläger ist im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung muss allerdings innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO. Gem. § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden (BGH, Urteil vom 07. Januar 2015 - IV ZB 14/14 - Rn. 8; BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 40/13 - Rn. 9, jeweils zitiert nach juris). Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Urteil vom 07. Januar 2015 - IV ZB 14/14 - Rn. 8; BGH, Urteil vom 4. Nove...