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Hessisches LAG Beschluss vom 30.07.2019 - 15 TaBV 120/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vor einer Eingruppierung. Inhalt der Unterrichtung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG. Nachholung der fehlenden Informationen im Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG. Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Hessen 15 TaBV 119/18 v. 30.07.2019

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt für den Betriebsrat die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten.

2. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist. Bei Eingruppierungen gehört zu einer vollständigen Unterrichtung die Angabe der vorgesehenen Vergütungs- oder Entgeltgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer so einzureihen ist.

3. Der Arbeitgeber kann noch im Zustimmungsersetzungsverfahren fehlende Informationen nachholen. Mit der Vervollständigung der Informationen wird die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt. Diese ergänzende Information kann auch durch einen im Lauf des Zustimmungsersetzungsverfahrens eingereichten Schriftsatz erfolgen. Für den Fristbeginn ist dann entscheidend, wann der Betriebsrat in Person des Betriebsratsvorsitzenden von dem Schriftsatz Kenntnis erlangt hat.

Normenkette

BetrVG § 99; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99...

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