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Hessisches LAG Beschluss vom 28.10.2010 - 5 TaBV 71/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsschutz. Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 28.10.2010, 5 TaBV 43/10, der vollständig dokumentiert ist. Notwendigkeit der Durchführung einer Gefährdungsanalyse

Leitsatz (redaktionell)

Durch Betriebsvereinbarung kann nicht unter Verstoß gegen § 5 ArbSchG die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz ohne vorherige Gefährdungsanalyse geregelt werden.

Normenkette

ArbSchG § 5; ArbSchG § 12; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 08.01.2010; Aktenzeichen 8 BV 1/09)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 08.11.2011; Aktenzeichen 1 ABR 14/11)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 2010 – 8 BV 1/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Teilspruchs einer Einigungsstelle über die Unterweisung von Arbeitnehmern durch die Arbeitgeberin nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie eine Regelung über die dafür notwendigen organisatorischen Vorkehrungen.

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das sich mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen befasst. Sie unterhält neben der Zentrale in A 39 Niederlassungen, unter anderem in B. Der dort gewählte örtliche Betriebsrat ist der Beteiligte zu 2) (im Folgenden Betriebsrat). Ferner ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

Nach erfolglosen Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat über Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen nach dem Arbeitsschutzgesetz kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Am 23. März 2007 schlossen die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat vor dem Landes...

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