Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 13.04.1988; Aktenzeichen 5 Bv 2/88) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 13. April 1988 – 5 Bv 2/88 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der im Rahmen des Hilfsantrages der Antragstellerin zu 3.) und 4.) gestellten Feststellungsanträge das Verfahren eingestellt wird.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im wesentlichen um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §§ 99 f BetrVG 1972 (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) hinsichtlich des Einsatzes des Ministerialrates a. D. Soldner als Revisionsbeauftragter und Datenschutzbeauftragter bei der Antragstellerin sowie um die von der Antragstellerin beantragte Zustimmungsersetzung zu diesem Einsatz und dessen vorläufige Durchführung.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, daß für die Beauftragung des Herrn Soldner mit der freiberuflichen Übernahme von Revisionsaufträgen und für die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners nicht bestehe,
hilfsweise,
- die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Beauftragung von Herrn Ministerialrat a.D. Heinrich Soldner mit der freiberuflichen Übernahme von Revisionsaufträgen zu ersetzen,
- die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Bestellung von Herrn Ministerialrat a.D. Heinrich Soldner als betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu ersetzen,
festzustellen, daß die Beauftragung von Herrn Ministerialrat a.D. Heinrich Soldner, Frankfurt/Main mit der freiberufli...