keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Reiseverkehrskaufleute
Leitsatz (amtlich)
Eingruppierung einer Reiseverkehrskauffrau in den Gehaltstarifvertrag, nachdem die Arbeitgeberin in die DRV-Tarifgemeinschaft wieder eingetreten ist.
Die Arbeit an einem Reservierungssystem, das der Arbeitgeber einsetzt, ist keine Spezialaufgabe, die zur Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe D führte.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.04.2005; Aktenzeichen 15 BV 598/03)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 02.08.2006; Aktenzeichen 10 ABR 48/05)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom 05.04.2005 – 15 BV 598/03 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von 22 Arbeitnehmern in den Gehaltstarifvertrag vom 25.02.2003, der zwischen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Reisebüroverbandes (im Folgenden: DRV-Tarifgemeinschaft) und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist. Während die Beteiligte zu 1. und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) eine Eingruppierung in die Tarifgruppe C für richtig hält, meint der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betriebsrat), dass eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D allein zutreffend sei. Die Beteiligten führen das vorliegende Verfahren als Musterverfahren.
Die Arbeitgeberin war zunächst bis 31.12.1997 Mitglied der DRV-Tarifgemeinschaft, die mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowohl den Manteltarifvertrag vom 06. Juli 1992 für private Reisebürobetriebe und Reiseveranstalter als auch den Gehaltstarifvertrag vom 05. Juni 1997 abgeschlossen hat. Mit Wirkung zum 31.12.1997 trat die Arbeitgeberin aus der DRV-Tarifgemeins...