Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 28.04.1994; Aktenzeichen 6 Ca 1271/94) |
Tenor
wird auf die Beschwerde des Beklagten der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28. April 1994 – 6 Ca 1271/94 – teilweise (unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen) aufgehoben.
Dem beklagten wird für den ersten Rechtszug (ausschließlich der Zwangsvollstreckung) Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung der rechte in dieser Instanz (ausschließlich der Zwangsvollstreckung) wird ihm Rechtsanwalt Reger, Singer beigeordnet, jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von … Tage und Abwesenheitsgeldern sowie von etwaigen Reisekosten vom Ort seiner Kanzlei zum Gerichtstag (auch Ort eines Gerichtstages). Die Bewilligung erfolgt ohne Zahlungsanordnungen.
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber. Er nimmt den Beklagten aufgrund des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch, und zwar in einer Gesamthöhe von DM 10.317,96 (betreffend die Zeiträume September bis November 1991, Januar bis November 1992 und März bis Juni 1993).
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe einen Zimmerbetrieb unterhalten, die eingeklagten Beträge ergäben sich aus festgestellten Bruttolohnsummen (für die Berechnung vgl. Seite 2 und 3 der Klageschrift = Blatt 2 und 3 d.A.). Er bezieht sich dazu auf einen Prüfbericht des Arbeitsamtes Konstanz betreffend die Winterbau-Umlage gemäß § 186 a AFG vom 07. Juni 1993 (Fotokopie Blatt 5/5 d.A.).
Der Beklagt...