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Hessisches LAG Beschluss vom 24.04.2017 - 16 TaBV 238/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber

Leitsatz (amtlich)

Ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber setzt voraus, dass dieser (der Betriebsrat) von seinem Gläubiger in Anspruch genommen worden ist. Dies erfordert eine Rechnungsstellung an den Betriebsrat. Eine Übersendung der Rechnung an den Arbeitgeber reicht nicht aus.

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1; RVG § 10

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 28.07.2016; Aktenzeichen 9 BV 3/16)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. Juli 2016 - 9 BV 3/16 - abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine Rechtsanwaltskanzlei, macht aus abgetretenem Recht gegenüber dem Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren geltend.

Im Betrieb des Arbeitgebers fand im April 2013 eine Betriebsratswahl statt, die vom Arbeitgeber erfolgreich angefochten wurde (ArbG Kassel 9 BV 5/13; Hess. LAG 9 TaBV 163/13, der Vertreterin des Betriebsrats zugestellt am 11. April 2014, Bl. 232 der beigezogenen Akte 9 TaBV 163/13). Eine Neuwahl des Betriebsrats fand in der Folgezeit nicht statt.

Ferner begehrte der Betriebsrat mit einem am 2. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Errichtung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht Kassel gab dem Antrag des Betriebsrats am 11. Dezember 2013 statt (1 BV 2/13). Das Hessische Landesarbeitsgericht (4 TaBV 2/14) änderte auf die Beschwerde des Arbeitgebers den Beschluss des Arbeitsgerichts am 18. Februar 2014 ab und wies den Antrag zurück.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2015 trat der Betriebsrat seinen Freistellung...

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