Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Aktenzeichen 4 Ca 44/97) |
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten (§§ 11 Abs. 2 s. 5 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO) gegen den die Festsetzung von Detektivkosten zurückweisenden Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31.10.1997 – 2 Ca 6009/96 – wird bei einem Beschwerdewert von 20.396,32 DM (§ 3 ZPO) kostenpflichtig zurückgewiesen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Gründe
Nach Unstimmigkeiten im Reisebericht und der Reiseabrechnung des Klägers im Monat Mai 1996 beauftragte die Beklagte die … mit der Observierung des Klägers. Aufgrund der Detektivberichte vom 03. und 08.07.1996, die für den 27. und 28.06.1996 sowie den 01. und 02.07.1996 weitere Unstimmigkeiten in den Reiseberichten des Klägers an den Tag brachten, sprach die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.07.1996 die fristlose Kündigung aus. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage vom 24.07.1996 zur Wehr gesetzt. Mit Klageerwiderung vom 04.10.1996 hat die Beklagte hierauf anhand der Detektivberichte vom 03. und 08.07.1996 ausgeführt, daß der Kläger die in seinen Wochenberichten dokumentierten Kundenbesuche nicht alle durchgeführt habe. Nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 26.06.1997 zurückgenommen hatte und ihm mit Beschluß vom 25.07.1997 gem. § 269 Abs. 3 s. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, hat die Beklagte die Festsetzung der Detektivkosten in Höhe von 20.396,32 DM gegen den Kläger beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Detektivkosten seien vom Kläger gem. § 91 ZPO zu erstatten, da sie prozeßbezogen seien. Die Beauftragung des Detektivbüros habe dazu gedient, die beabsichtigte Kündigung prozeßfest zu machen und damit auch den Proze...