Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs
Leitsatz (amtlich)
1) Regelt eine Betriebsvereinbarung über die Erfassung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der an einer Telefonanlage beschäftigten Mitarbeiter, daß Gespräche mit externen Dritten von einem Vorgesetzten unter bestimmten Umständen mitgehört werden können, ohne daß der Dritte davon weiß, ist dies gesetzeswidrig (§ 134 BGB). Das vom Dritten nicht erlaubte Mithören ist sowohl datenschutz- als auch strafrechtlich verboten (§§ 4 BDSG, 201 StGB).
2) Die Einigungsstelle kann keinen Spruch fällen, wonach eine Abmahnung, die aufgrund der durch die EDV-Anlage erhobenen Daten ausgesprochen werden soll, „mitbestimmungspflichtig in entsprechender Anwendung von § 99 BetrVG” sei. Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die nur freiwillig gemäß § 88 BetrVG geschlossen werden kann. Sie ist außerdem zu unbestimmt und nicht praktikabel und daher unwirksam.
3) Stellt eine solche unwirksame Regelung die einzige zugunsten der Arbeitnehmer wirkende Kompensation zu der im übrigen nur den Interessen der Arbeitgeberseite folgenden Gesamtregelung über die Kontrolle des Arbeits- und Leistungsverhaltens der betroffenen Arbeitnehmer dar, ist keine Teilunwirksamkeit festzustellen. Vielmehr ist der gesamte Spruch nicht mehr ermessensgerecht und daher unwirksam. (Rechtsbeschwerde zugelassen)
Normenkette
BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 6
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 26.02.1993; Aktenzeichen 1 BV 4/93)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 30.08.1995; Aktenzeichen 1 ABR 4/95)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. Juli 1993 – 1 BV 4/93 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Spruch der Einigungsstelle betref...