Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der generellen Briefwahl bei der Aufsichtsratswahl. Eröffnung der Briefwahl für voraussichtlich nicht im Betrieb anwesende Beschäftigte. Mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses als Anfechtungsvoraussetzung nach § 22 MitbestG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kammer hat bereits entschieden, dass eine generelle Anordnung der Briefwahl bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unzulässig ist (vgl. hierzu: Hess.LAG 31. Juli 2017 - 16 TaBV 32/17 - Rn. 59).
2. Die hier eröffnete "zusätzliche" Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe hat in § 49 Absatz 2 der Dritten WahlO zum MitbG keine Grundlage. Der Haupt- und Betriebswahlvorstand haben allen Wahlberechtigten diese Möglichkeit als frei wählbare Option neben der persönlichen Stimmabgabe eingeräumt. § 49 Abs. 2 WahlO ermöglicht dies jedoch nur in Bezug auf Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte). Dies war hier gerade nicht in Bezug auf sämtliche Wahlberechtigte der Fall.
Leitsatz (redaktionell)
1. § 49 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz enthält eine abschließende Aufzählung der Voraussetzungen, unter denen eine schriftliche Stimmabgabe möglich ist. Eine Erweiterung der Briefwahl oder die generelle Zulassung der Briefwahl sind nicht zulässig.
2. Die Briefwahl soll nur in Bezug auf Wahlberechtigte ermöglicht werden, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mi...