Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats. Nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem Betriebsrat steht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG einen Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum, als den in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitraum von 24 Monaten, beschäftigen will.
2. Dem Betriebsrat steht das Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auch zu, wenn – wegen unmittelbarer Verfolgung gemeinnütziger oder karitativer Zwecke durch die an der Arbeitnehmerüberlassung beteiligten Stellen – keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erfolgt.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 28.08.2002; Aktenzeichen 2 BV 93/02)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 25.01.2005; Aktenzeichen 1 ABR 61/03)
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiliger zu 1)/Antragsteller) wird – unter Zurückweisung der Beschwerde des Arbeitgebers im übrigen – der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 28. August 2002 – 2 BV 93/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers betreffend Einstellung der Mitarbeiterin H. R. wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Einstellung der Mitarbeiterin H. R. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird für beide Beteiligten zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten – hier wie in einer Reihe anderer Beschlussverfahren – um die vom Arbeitgeber (Beteiligter zu 1./Antragsteller) verfolgte Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2.) verweigerten Zustimmung zur Einstellung von Arbei...