Leitsatz (amtlich)
1. Zwar muß sich der AN bei der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten und eines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. Für einen rechtsgeschäftlichen Vertreter gilt das gleiche aber nur, wenn sich die Vertretungsmacht irgendwie auf den Prozeß bezieht.
2. Versäumt der AN die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage dadurch, daß das mit der Leerung des Briefkastens generell betraute Familienmitglied ein an den AN gerichtetes Kündigungsschreiben diesem verspätet aushändigt, dann ist auf den ordnungsgemäß gestellten Antrag des AN die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.
Normenkette
BGB §§ 130, 164 ff.; KSchG §§ 4-5; ZPO § 51 II, § 85 II
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.06.1988; Aktenzeichen 10 Ca 4/88) |
Tenor
DerBeschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom23.06.1988 wird abgeändert.
Die Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung seitens der Beklagten vom 06.01.1988 wird nachträglich zugelassen.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 4.950,– DM.
Tatbestand
A
Es geht um die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage.
Der 1932 geborene Kläger ist seit 1976 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Türke und hat nur unzureichende Deutschkenntnisse.
Mit Schreiben vom 06.01.1988 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Sie ließ das Kündigungsschreiben am selben Tag gegen 17.00 Uhr durch einen Boten in den Briefkasten des Klägers einwerfen.
Gegen diese Kündigung hat der Kläger am 08.02.1988 eine Kündigungsschutzklage eingereicht und zugleich um die nachträgliche Zulassung der verspäteten Klage gebeten. Zur Begründung des Zulassungsantrags hat er vorgetragen:
In seinem Haushalt sei es ü...