Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenvertretung
Leitsatz (amtlich)
Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung und von daher auch die Wahlberechtigung zur Schwerbehindertenvertretung bestimmen sich nach der tatsächlichen überwiegenden Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer in dem betreffenden Betrieb und nicht nach dem Bestehen eines Arbeitsvertrages mit dem Betriebsinhaber.
Normenkette
SchwbG § 24
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Aktenzeichen 6 Ca BVGa 4/92) |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten haben im Eil-Beschlußverfahren über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) und 3) gestritten, dem Antragsteller (Betriebsrat) eine Liste der im (von den Beteiligten zu 2) und 3) gemeinsam betriebenen) … beschäftigten schwerbehinderten … Mitarbeiterinnen … oder Gleichgestellten, die bei … (Beteil. zu 3) angestellt sind, vorzulegen.
Wegen des hierzu erstinstanzlich ermittelten Streitstoffs und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und in den Gründen seiner Entscheidung – wegen deren auf den
Akteninhalt (Bl. 22–24 d. A.) verwiesen wird – u.a. festgestellt, neben den Arbeitnehmerinnen („Gastschwestern”) seien auch die Mitgliedsschwestern des Beteiligten zu 3), die schwerbehindert oder gleichgestellt sind, „wahlberechtigt” (Bl. 22 d. A.).
Die Beteil. zu 2) und 3) haben am 07.10.1992 dem Betriebsrat die für die Durchführung der Wahlversammlung am 08.10.1992 benötigte Listung der einzuladenden Schwerbehinderten und Gleichgestellten übergeben (Bl. 49 d. A.).
Mit der am 05.11.1992 eingelegten und begründeten Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3) gegen den erstinstanzlichen Beschluß und beantrage...