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Hessisches LAG Beschluss vom 10.05.1988 - 4 TaBV 161/87

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(Rechtsbeschwerde zugelassen)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 111 S. 1 BetrVG 1972

Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluß der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte nach § 111 BetrVG bei Betriebsänderungen in Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern verstößt jedenfalls dann nicht gegen Art. 3 GG (allgemeiner Gleichheitssatz), wenn der jeweils betroffene Betrieb der einzige eines Unternehmens ist.

Normenkette

GG Art. 3; BetrVG 1972 § 111

Verfahrensgang

ArbG Bad Hersfeld (Beschluss vom 15.10.1987; Aktenzeichen 1 BV 10/87)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.10.1989; Aktenzeichen 1 ABR 80/88)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld vom 15.10.1987 – 1 BV 10/87 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht gegen diesen Beschluß wird für den Antragsteller zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in vorliegenden Beschlußverfahren darüber, ob die Stillegung einer Abteilung mit neun Arbeitnehmern in einen Betrieb mit insgesamt weniger als 20 Arbeitnehmern, der der einzige Betrieb des Unternehmens ist, eine Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG 1972 darstellt.

Der Antragsteller (Betriebsobmann) hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Stillegung des Betriebes der Antragsgegnerin in B. H. (Konstruktionsabteilung) ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang i. S. des § 111 BetrVG ist;
  2. hilfsweise das vorliegende Beschlußverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einzuholen, ob § 111 BetrVG insoweit, als Betriebe unter 20 regelmässig beschäftigten Arbeitnehmern nicht sozialplanfähig sind, verfassungsgemäß ist.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ...

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