keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratstätigkeit. Benachteiligung. Zahlungsklage. Rechtsanwaltskosten
Leitsatz (amtlich)
Bei einem rechtswidrigen Lohneinbehalt oder einer nicht rechtmäßigen Abmahnung steht § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einem auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 78 Satz 2 BetrVG auf Freistellung von den erstinstanzlichen Anwaltskosten nicht entgegen. Der auf die Funktionsfähigkeit der betrieblichen Mitbestimmung ausgerichtete Schutzzweck des § 78 Satz 2 BetrVG überwiegt gegenüber dem Normzweck des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gering zu halten (Rechtsbeschwerde wg. Divergenz zu BAG Beschluss vom 30. Juni 1993 – 7 ABR 45/92 – zugelassen).
Normenkette
BetrVG § 78; ArbGG § 12a I 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.08.2007; Aktenzeichen 4 BV 47/07)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 20.01.2010; Aktenzeichen 7 ABR 68/08)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. August 2007 – 4 BV 47/07 – abgeändert:
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1) von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten A und B aus der Rechnung vom 21. Dezember 2006 in Höhe von 676,86 EUR (in Worten: Sechshundertsechsundsiebzig und 86/100 Euro) freizustellen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Betriebsratsmitglied und verlangt vom Arbeitgeber die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.
Die Beteiligten zu 1) und 2) stritten im Rechtsstreit 6/4 Ca 5371/06 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main um Vergütung für Zeiten, in denen der Beteiligte zu 1) Betriebsratsarbeit verrichtete und um die Entfernung einer Abmahnung aus seine...