Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Betriebsrats auf Zugang zum Internet
Orientierungssatz
Der Zugang zum Internet ist als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle regelmäßig als erforderlich für die Betriebsratsarbeit im Sinne des § 40 Abs 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung (entgegen BAG vom 23. August 2006, 7 ABR 55/05).
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 08.10.2008; Aktenzeichen 9 BV 16/08)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 23.03.2010; Aktenzeichen 7 ABR 131/09)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Oktober 2008 – 9 BV 16/08 – abgeändert.
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, ihm einen Zugang zum Internet einzurichten.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der in der Filiale der Beteiligten zu 2), einer Bekleidungshandelskette, in A (Filiale X) gebildete, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Betriebsratsvorsitzende ist auch Mitglied im Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihren rund 200 Filialen bundesweit etwa 16.000 Arbeitnehmer. Die Filialen sind jeweils als eigenständige Betriebe organisiert. Der Beteiligte zu 1) hat am 17. Aug. 2008 beschlossen, seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung dieses Verfahrens zu beauftragen.
In der Filiale wird im Wesentlichen verkauft, nur ein geringer Teil der Mitarbeiter arbeitet ausschließlich im Lager oder als Schaufensterdekorateur. Eine Mitarbeiterin ist als Kassenverantwortliche tätig und erledigt hierbei ...