Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden während eines Streiks
Leitsatz (amtlich)
Arbeitskampfbedingte Beschränkungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats greifen nicht ein, wenn es sich bei der Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber um eine reine Streikfolgenkompensation handelt.
Die Anordnung von Überstunden ist als Kampfmaßnahme zu werten, wenn sie sich räumlich und zeitlich mit einer Streikmaßnahme deckt.
Normenkette
BetrVG § 87
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Entscheidung vom 14.09.2015; Aktenzeichen 7 BV 7/15)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 20.03.2018; Aktenzeichen 1 ABR 70/16)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 14.09.2015 - 7 BV 7/15 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Anordnung von Überstunden anlässlich eines Warnstreiks.
Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) in der Niederlassung BRIEF A beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Die Arbeitszeiten der Zusteller richten sich nach der "Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung in der Zustellung", insbesondere werden auf dieser Grundlage Dienstpläne erstellt. Wegen des Inhalts der Betriebsvereinbarung vom 16.03.2009 wird auf Blatt 8 bis Blatt 14 der Akten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15.04.2015 teilte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di der Arbeitgeberin mit, dass sie ab dem 15.04.2015 ihre Mitglieder zu Warnstreikmaßnahmen "auf unbestimmte Zeit" im Unternehmen der B aufrufen werde. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Kopie Blatt 88 der Akten verwiesen. Aufgrund des Streikaufrufs wurde ohne...