Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung gem. § 33 RVG. Bewertung der allgemeinen Feststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
Eine allgemeine Feststellungsklage neben der Klage gegen eine Kündigung ist mit dem Betrag eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten
(Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung seit Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98 – NZA-RR 1999, 156)
Normenkette
RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.12.2004; Aktenzeichen 5 Ca 8523/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2004 – 5 Ca 8523/04 – wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegebühr in Höhe von 40,00 Euro zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger, der bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.132,31 Euro beschäftigt gewesen war, hat Klage erhoben mit folgenden Anträgen:
- Festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. August 2004, zugegangen am 01. September 2004, rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist;
- festzustellen, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. August 2004, zugegangen am 01. September 2004, rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist am 01. September 2004 bzw. 15. September 2004 hinaus weiter unverändert fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, zu erteilen;
hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 und 2 abgewiesen wird,
die Beklagte zu verurteilen, i...