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Hessisches LAG Beschluss vom 06.03.2008 - 9 TaBV 251/07

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keine Angaben zur Rechtskraft

Entscheidungsstichwort (Thema)

Stellenausschreibung. Tätigkeitsjahr. Tarifgruppe. Mittelbare Benachteiligung. Betriebsrat. Unterlassungsanspruch

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat hat bei groben Verstößen gegen die §§ 11, 7, 1 AGG gemäß §§ 17 II AGG, 23 III BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Ein grober Verstoß kann sich wegen mittelbarer Benachteiligung älterer Bewerber/innen auf Stellenausschreibungen ergeben, in denen Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr gesucht werden, wenn Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr im Betrieb gegenüber Beschäftigten im zweiten Berufsjahr im Durchschnitt über sechs Jahre und im dritten Berufsjahr über 13 Jahre jünger sind und der Arbeitgeber diese Ausschreibungspraxis wegen des geringeren Tarifgehaltes von Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr vornimmt.

Normenkette

AGG § 17 Abs. 2; AGG § 11; AGG § 7; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 1; BetrVG § 23 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.08.2007; Aktenzeichen 3 BV 127/07)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.08.2009; Aktenzeichen 1 ABR 47/08)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. August 2007 – 3 BV 127/07 – teilweise abgeändert.

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, im Bezirk A Stellenausschreibungen für Verkaufs-/Kassierkräfte mit Angabe des ersten oder zweiten Berufs- oder Tätigkeitsjahres bei der Eingruppierung vorzunehmen bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR (in Worten: Zehntausend und 00/100 Euro) für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2) zugelassen, für den Beteiligten zu 1) nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der ...

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