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Hessisches LAG Beschluss vom 04.08.1999 - 9 Ta 570/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Ein rein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO verfolgt werden; ein entsprechender Antrag ist unzulässig. Entgegenstehende frühere Rechtsprechung des LAG Frankfurt/Hessischen Landesarbeitsgerichts wird aufgegeben.

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 22.06.1999; Aktenzeichen 6 Ca 30/97)

Hessisches LAG (Aktenzeichen 14 Sa 2235/97)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 22. Juni 1999-6 Ca 30/97 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers nach einem Beschwerdewert von 1.766,40 DM zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Den vorliegenden Kündigungsrechtsstreit mit einem Streitwert von 13,500,– DM haben die Parteien während des Berufungsverfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich vom 30. März 1999 beendet. Nr. 3 des Vergleichs lautet: „Die Kosten des Vergleichs trägt die Beklagte.” (Bl. 85 und 86 d. A.). Der Kläger hat mit einem am 28. Mai 1999 bei dem Arbeitsgericht in Darmstadt eingegangenen Schriftsatz neben der Festsetzung seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten auch die der ersten Instanz in Höhe von 1.766,40 DM gegen die Beklagte beantragt (Bl. 99 – 101 d. A.). Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat mit einem dem Kläger am 9. Juli 1999 zugestellten Beschluß vom 22. Juni 1999 u. A. die Festsetzung der im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte abgelehnt (Bl. 102 -103 d. A.).

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger am 23. Juli 1999 bei dem Arbeitsgericht … sofortige Beschwerde … eingelegt. Er meint, die erstinsta...

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